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Fundbüro - grundlegende Informationen
Gemäß den Bestimmungen der §§ 1051 ff. des Gesetzes Nr. 89/2012 Slg., Bürgerliches Gesetzbuch, ist der Finder einer verlorenen Sache verpflichtet, diese dem Verlierer oder dem Eigentümer gegen Zahlung der notwendigen Kosten und eines Finderlohns zurückzugeben.
Lässt sich aus den Umständen nicht feststellen, an wen die Sache zurückzugeben ist, und gilt die Sache nicht als herrenlos, so hat der Finder den Fund unverzüglich , in der Regel innerhalb von drei Tagen, der Gemeinde, in deren Gebiet die Sache gefunden wurde,
anzuzeigen; wurde die Sache jedoch in einem öffentlichen Gebäude oder in einem öffentlichen Verkehrsmittel gefunden, so hat der Finder den Fund dem Betreiber dieser Einrichtungen zu übergeben, der nach den sonstigen gesetzlichen Vorschriften, mangels solcher, so vorgeht, als wäre er der Finder, zu handeln.
Die Gemeinde ist verpflichtet, die Aufbewahrung des Fundgegenstandes für die gesetzlich vorgeschriebene Dauer von drei Jahren sicherzustellen. Wird der Fundgegenstand innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Fundes (ab Veröffentlichung am Aushang) nicht abgeholt, kann der Finder, die Gemeinde oder eine andere Person als ehrlicher Besitzer über den Fundgegenstand verfügen.
Sind seit Bekanntgabe des Fundes drei Jahre vergangen und meldet der Eigentümer den verlorenen Gegenstand nicht ab, so erwirbt die Gemeinde oder eine andere Person, der der Fundgegenstand anvertraut wurde, das Eigentum an dem Gegenstand bzw. dem Erlös daraus.
Fundsachen beim Gemeindeamt melden/abgeben.